Private Online-Verkäufe müssen ab 1.1.2023 von den Portalen beim Finanzamt gemeldet werden.

Mit Jahresbeginn tritt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Betreiber von Online-Plattformen dazu, die Daten von Verkäufern an den Fiskus zu übermitteln.

Verkaufen Sie über 30 Artikel pro Jahr oder nehmen mehr als 2000 Euro ein, muss der Plattform-Betreiber Ihre Daten an den Fiskus weiterleiten. Ihre Steuererklärung wird dann vermutlich
genauer geprüft, ob Sie die Einkünfte auch angemeldet haben.

Dazu gehören zum Beispiel #Amazon, #Ebay, #Ebay Kleinanzeigen, #Etsy und #Booklooker, aber  auch Plattformen, mithilfe derer man Geld durch Vermietung, Verpachtung oder Dienstleistungen
machen kann, z.B. #Airbnb. (Nennung der Plattformen beispielhaft, nicht vollständig!)

Das kennzeichnet die Entscheidung eines Selbstständigen, ohne Mehrwertsteuer zu arbeiten
Diese Entscheidung kann getroffen werden, solange der Umsatz des Vorjahres 22.000 € nicht überstiegen hat. Danach ist das Ausweisen einer Umsatzsteuer (i. d. R. 7 % oder 19 %) verpflichtend, die Rückholung von Vorsteuer im Gegenzug möglich.
Wer die Umsatzgrenze von 22.000 € überschreitet, muss selbst darauf achten, dass er sofort ab dem folgenden Januar umsatzsteuerpflichtig wird. 

Tätigkeitsbezogene Einzelfallbefreiung von der Umsatzsteuerpflicht für darstellende Künstler und Musiker u. U. möglich – sprechen Sie uns an!

 

Die Grenze für steuerfreies Einkommen liegt 2023 bei 10.908 €, 2024 bei 11.604 € (wobei hier im Dezember eine Erhöhung um 180 Euro, auf 11.784 € vorgenommen werden soll).
Die Grenze gilt für alle Einkunftsarten zusammengerechnet.

Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 %. Individuell berechnen kann man seine Einkommenssteuer hier:

https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml

Fällig ist die Einkommenssteuererklärungen regulär bis 31.07. des Folgejahres.
Für 2021 galt die Ausnahmeregel 31.10.2022, nun wird die Grenze stufenweise zurückgeführt, also für die Jahreserklärung 2022 ist Stichtag der 30.09.2023, für die Jahreserklärung 2023 ist es der 31.08.2024 und ab der Jahreserklärung für 2024 gilt wieder der reguläre Termin 31.07. des Folgejahres.

 

 

 

 

Stand 8/2024

Die sogenannte "Übungsleiterpauschale" kann gezahlt werden für nebenberufliche erzieherische, betreuerische oder künstlerische Tätigkeit im Auftrag einer inländischen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen. Die mögliche Höhe liegt bei 3.000 €. Abgrenzung zur Haupttätigkeit muss gegeben sein.
Die Ehrenamtspauschale in Höhe von max. 840 €kann von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeit gezahlt werden, unabhängig von den Tätigkeitsinhalten.  
Vereine Achtung: die Anwendung beider Pauschalen muss satzungsbasiert sein, d. h., die Anwendung muss in der Satzung ausdrücklich eingeräumt sein.

Achtung: Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag dürfen nicht gleichzeitig für gleiche Tätigkeiten bezogen werden und müssen z.B. in gemeinnützigen Vereinen satzungsbasiert sein! In Steuererklärung:  bei „verschiedenen Einkünften“ in Anlage S Tätigkeit beschreiben, dahinter "Pauschale nach §3, Nr. 26 EstG" eintragen. Eigentlich jeweils für eine Tätigkeit entscheiden, aber wenn mehrere Tätigkeiten ähnlich sind, kann man die auch zusammenfassen, wie "Chorischer Stimmbildner & Chorleiter".

 

 

 

Stand 2022/02

Für Selbstständige bleibt die Kilometerpauschale bei 0,30 €/km.       

motorisierte Zweiräder (Motorräder, Mofas) sowie E-Bikes (mit mehr als 25 km/h Leistung, Kennzeichen und Versicherungspflicht) 0,20 €,
"normale" E mit 0,15 € und
Fahrrad mit 0,05–0,10 €  (Achtung: plausible Aufzeichnungen führen, Merkblatt kann gern bei uns angefordert werden.)
 

 

 

 

Stand 1/2023

Ein dienstlich genutztes Fortbewegungsmittel muss ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn die betriebliche Nutzung > 50 % ist. Es kann eingelegt werden, wenn die betriebliche Nutzung zwischen 10–50 % liegt.
Eingelegte Fahrzeuge können abgeschrieben werden, PKW 6 Jahre, alle Zweiräder 7 Jahre (Verkürzung bei Plausibilität möglich). Auch hier bitte plausible Aufzeichnungen führen! Ansatz der Kosten auch mit 1 %-Regel möglich.

Verpflegungsmehraufwendungen (Inland):

  • eintägige Reisen (mehr als 8 h Abwesenheit) = 14 € Pauschale
  • mehrtägige Reisen (volle Tage) = 28 € Pauschale
  • An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen (stundenunabhängig) = 14 € Pauschale
  • Notwendige Kürzungen bei enthaltenen Mahlzeiten werden immer auf den Ganztagessatz bezogen:
    für Frühstück 20% (5,60 Euro), für Mittag- und Abendessen jeweils 40% (11,20 Euro) 

Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland sind sehr unterschiedlich - bitte im Einzelfall prüfen!

Übernachtung und Fortbewegung: immer nach tatsächlich entstandenen Kosten, immer mit Beleg!

Die Bahncard ist für Selbstständige zu 100% steuerlich absetzbar, wenn die Ersparnis im Unternehmen größer ist als der Anschaffungspreis der Bahncard.

 

Stand 1/2024

Ein Investitionsabzugsbetrag darf nicht nur für neue, sondern für alle beweglichen Wirtschaftsgüter gebildet werden. Allerdings müssen diese dann für mindestens ein volles Wirtschaftsjahr zu mehr als 90 % rein betrieblich genutzt werden.
Anschaffungskosten können darüber hinaus nur noch linear, also in gleich bleibenden Raten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Sogenannte geringwertigeWirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 1.000 €. Diese können im Jahr der Anschaffung sofort hunderprozentig als Betriebskosten angesetzt werden. Anschaffungen im Bereich Computertechnik im engen Sinne können auch -unabhängig vom Preis- im Jahr des Kaufes voll steuerlich angesetzt werden.
Sonstige Anschaffungen über 1.000 € werden abgeschrieben, d. h. der Anschaffungspreis wird über die Dauer der voraussichtlichen Nutzung im Unternehmen steuerlich geltende gemacht. In der Regel wird hierfür die vom Gesetzgeber vorgegebende AfA-Tabelle zugrunde gelegt.

 

 

Stand 01/2024

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (abgeschlossener Raum, ausschließlich berufliche Nutzung) müssen grundsätzlich als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen und Unternehmern) anerkannt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Die jährliche Obergrenze der angesetzten Kosten liegt bei 1.240 € pro Jahr. (Miete und NK quadratmetermäßig anteilig im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche.)

Für Arbeitstage im Homeoffice können ab 2023 auch Selbstständige eine Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend machen.

Die Finanzämter wurden verpflichtet, Steuerpflichtigen vorab verbindliche Auskünfte in bestimmten Rechtsfragen zu erteilen. Diese Auskünfte sind jedoch gebührenpflichtig und Achtung: Diese Kosten sind nicht steuerlich absetzbar!

In allen Rechnungen (über 250 €!) muss enthalten sein:

  • Adresse des Leistungserbringers/-empfängers
  • Rechnungsdatum
  • die Steuernummer bzw. alternativ auch die
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStID) des Leistungserbringers
  • der genaue Leistungs-/Lieferungsgegenstand
  • der genaue Leistungszeitpunkt/-zeitraum
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • wenn mit USt.: Nettobetrag, MwSt.-Satz (7 % / 19 %), MwSt.-betrag, Bruttobetrag
  • wenn Kleinunternehmerregelung: nur Zahlbetrag (Brutto) und Bemerkung: Die Rechnung enthält keine USt gemäß § 19 Abs. 1 UStG; Datum als Zahlungsziel (evtl. "harte Tour": "sofort, ohne Abzug")
    (Liegt ein Vertrag/anderweitige Abrechnungsgrundlage vor, dann kann diese nur dann eine zusätzliche Rechnung ersetzten, wenn wirklich alle Angaben, die in einer Rechnung enthalten sein müssen, aufgeführt sind. Ansonsten ist eine Rechnung zusätzlich zum Vertrag zu stellen.
    Bei Kleinbetragsrechnung/ Barquittungen unter 250 € reicht Name und Anschrift des Leistungserbringers, Name des Empfängers, Leistungsgrund und -zeitpunkt, Zahlbetrag und ggf. MwSt.-Satz.)

Kleinere Engagements bleiben steuerfrei. Die Freigrenze pro Auftritt eines Künstlers liegt bei 250 €. Ab 251 € erfolgt eine gestaffelte Besteuerung.
Achtung: Auftraggeber und ausländischer Gast haften steuerlich gesamtschuldnerisch, d. h. die fällige Steuer sollte sofort von der Gage / dem Honorar einbehalten werden.