• Aktuelle Beitragssätze 2024:
    Rentenversicherung 18,6 %
    Krankenversicherung 14,6 %  bzw. 15,2 %  +  ggf. Zusatzbeitrag der Krankenkasse (= durchschnittlich 1,6 %)
    Pflegeversicherung, Achtung Änderung seit 01.07.2023: 3,4 % bzw. 4,0 % für Kinderlose (über 23) - der Zuschlag für Kinderlose wird nicht erhoben u.a. für Bezieher von Bürgergeld
    Eltern ab 2 Kinder erhalten Abschläge: bei 2 Kindern 0,25 %, bei  3 Kindern 0,5 %, bei 4 Kindern 0,75 % und ab 5 Kindern 1,0 %
    (Anzahl und Alter der Kinder muss aktiv nachgewisen werden.)
    Arbeitslosenversicherung (bei Angestellten)  2,6 %

    Verstärkte Prüfungen bei Versicherten und Auftraggebern: 

    Die KSK prüft Versicherte hinsichtlich Zusammensetzung und Höhe des Einkommens kontinuierlich. Bitte denken Sie daran: Korrekte Einkommensschätzungen und -meldungen stabilisieren das System der Künstlersozialversicherung!

    Bitte beachten: Auch selbst über die KSK versichterte Künstler, die regelmäßig Leistungen anderer Kollegen in Anspruch nehmen, unterliegen der Abgabepflicht!
     
  • Unterschreiten der Mindesteinkommensgrenze
    Die Versicherung bei der KSK endet, wenn das gemeldete (tatsächliche) Einkommen außerhalb der Berufsanfängerzeit (3 Jahre) die Mindesteinkommensgrenze von 3.900 € nicht übersteigt. Darüber hinaus bleibt eine bestehende Versicherungspflicht erhalten, solange die Mindestgrenze nicht mehr als zwei mal innerhalb eines Sechsjahreszeitraumes unterschritten wird. Das schafft Erleichterungen bei schwankenden Einkommenssituationen bzw. in Investitionsphasen.

    Wir stehen zur Verfügung für weitere Informationen und vertreten Sie auch gegenüber der KSK bei Klärungsbedarf und in laufenden Prüf- und Meldeverfahren

Sonderregel 2020 bis 31.12.2022: Bei Einkommensprüfungen bleiben die Jahre 2020 bis 2022 hinsichtlich des Erreichens des Mindesteinkommens außer Betracht. Bis Dezember 2022 darf der Zuverdienst aus nichtkünstlerischer (selbstständiger)  Tätigkeit bis maximal 1.299 € betragen.

Ab 01.01.2023: Zuverdienst aus selbstständiger nichtkünstlerischer bzw. nichtpublizistischer Tätigkeit darf auch in Zukunft höher als die Minijobgrenze sein. Solange der Zuverdienst geringer bleibt, als das Einkommen aus künstlerischer bzw. publizistischer Tätgkeit, bleibt die KSK-Mitgliedschaft erhalten. Die parallele Tätigkeit muss jedoch bei der KSK auch hinsichtlich der Einkommenshöhe aktiv angezeigt werden. Bitte informieren Sie uns, falls das für Sie zutrifft!

Für angestellte parallele Tätigkeiten gilt nach wie vor die Minijobgrenze. 

Stand 01/2024

 

Der Künstlersozialabgabesatz beläuft sich für 2022 noch auf 4,2 %, steigt für das Jahr 2023 aber auf 5% an.

Die Anmeldung der Honorare für Kreativleistung ist jährlich nachträglich, jeweils bis zum 30.04. fällig. 

Verwertende Unternehmen / Auftraggeber werden durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft, insbesondere im Rahmen der turnusmäßigen SV-Betriebsprüfungen alle 5 Jahre.  
Wir stehen zur Verfügung für weitere Informationen und vertreten bei Klärungsbedarf und in neuen und laufenden Meldeverfahren.

 

 

Stand 01/2023

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung bleibt möglich. Wer in den letzten zwei Jahren vor Gründung mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung (AlV) gezahlt hat, kann sich gegen Arbeitslosigkeit freiwillig weiterversichern. Der Antrag muss bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

2023 belaufen sich die Beiträge gewinnunabhängig auf 79 € (W) bzw. 76 € (O).
Existenzgründer zahlen bis zum Ende des 1. vollständigen (!) Geschäfts- bzw. Kalenderjahres nach der Gründung nur 50% der Beiträge. 

Das Arbeitslosengeld, das Selbständige dafür erhalten, wird am Durchschnittseinkommen der jeweiligen individuellen Qualifikationsgruppe bemessen Das tatsächliche Einkommen wird nur mit herangezogen, wenn der Selbständige in den letzten zwei Jahren mindestens 150 Tage abhängig beschäftigt war. Gezahlt wird das Arbeitslosengeld 6 bis 12 Monate lang; über 55 Jahre bis zu 18 Monate.

Stand 01/2023

Die Minijobgrenze seit 01/2024: max. 538 € im Monat bzw. 6.456 € im Jahr 
Die Grenzen gelten für alle Minijobs zusammengerechnet!
Achtung: mindestens die Wochenarbeitszeit ist im AV zu vereinbaren. Im Minijob besteht Anspruch auf Mindestlohn (aktuell 12,41 €) und im regelmäßigen Minijob auch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub.

Wenn man die kleine Aufzahlung in der Rentenversicherung (RV) NICHT abwählt, entstehen zusammen mit der Pauschalabgabe des Arbeitgebers aus dem Minijob vollwertige RV-Pflichtversicherungszeiten. Macht i.d.R. Sinn.

Stand 01/2024

Die gesetzliche Unfallversicherung (branchenspezifische Berufsgenossenschaften) ist tatsächlich auch für viele Selbstständige Pflicht, für andere (z. B. bei Berufsbildern, die der Verwaltungs BG zugeordnet sind) ist sie freiwillig. Für den Fall von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten ist die Versicherung aber allemal sinnvoll, für Kreative leider nicht mehr ganz so preiswert wie in den vergangenen Jahren (neuer Gefahrtarif).

Achtung: auch nebenberuflich Selbstständige sind ggf. pflichtversichert. Eine rückwirkende Versicherung (sprich Zahlung) tritt allerdings bisher nicht ein.

Private Unfallversicherungen leisten für private Unfälle und ggf. für berufliche Unfälle zusätzlich.

Waren Sie am 01.01.2001 noch nicht älter als 40? Dann müssen Sie für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) selber vorsorgen. Die BU-Renten wurden durch die sogenannten Erwerbsminderungsrenten ersetzt, die in keinem Fall reichen dürften. Außerdem dürfen alle Personen des Geburtsjahres 1961 oder jünger vor Bewilligung einer derartigen Rente auf jegliche andere Tätigkeiten ohne Berücksichtigung von Ausbildung, Qualifikation oder Status verwiesen werden. Der Fall der EU/BU ohne Verweisungsrecht ist nur über eine private Versicherung abzusichern. Kommt die BU durch einen Unfall zustande, leistet i. d. R. die Unfallversicherung.

Die Riester-Rente ist insbesondere für Geringverdiener (auch AlG I + II) oft die einzige Chance, etwas für die zusätzliche private Altersvorsorge zu tun. Geringer Eigenbeitrag und staatliche Zuschüsse für den versicherten selbst und für jedes Kind, dazu seit Kurzem vereinfachte Bearbeitung, Pfändungssicherheit (z. B. Hartz IV) sind nicht zu verachtende Kriterien. Voraussetzung ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Selbständige ohne Pflichtversicherung können die Rürup-Rente abschließen. Hier besteht die Förderung in Steuervorteilen während der Einzahlungsphase und der Möglichkeit von jährlichen Einmalzahlungen bei Bedarf.

Das Presseversorgungswerk hat Angebote für Beschäftigte und Freie bei Zeitungen und Zeitschriften.
Pensionskassen gibt es bei öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten für Freie.
Bei der Bayrischen Versorgungskammer können deutsche Bühnenangehörige zusätzliche Altersvorsorgeansprüche erwerben.

Ihre Privathaftpflichtversicherung greift bei Schadensersatzansprüchen im privaten Kontext. Passiert der Schaden in der Berufsausübung, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung.
Führen Sie selbst Veranstaltungen durch, brauchen Sie ggf. eine Veranstalterhaftpflichtversicherung.
Bei eigenen Ausstellungen kann eine Ausstellungsversicherung sinnvoll sein. (Wird i. d. R. durch den Veranstalter der Ausstellung abgeschlossen.)

Weitere Sachversicherungen, die man als Selbstständiger in Erwägung ziehen kann, sind z. B. eine

  • Geschäftsversicherung (quasi die „Hausrat“ für Atelier, Büro oder Probenräume),
  • Glasversicherung bei Erfordernis,
  • Equipmentversicherung (Fotoausrüstung, Instrumente u.ä.) und Elektronikversicherung.

Suchen Sie unbedingt Rat bei einem Versicherungsanbieter, der sich mit Ihrem Berufsbild wirklich auskennt und machen Sie eine Kosten-/ Nutzenabwägung.